a) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns (EC-Rental Services GmbH) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
b) Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
c) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
d) Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
e) Die Bezeichnungen „Mieter“ und „Fahrer“ werden aus redaktionellen Gründen grammatikalisch nur in ihrer männlichen Form verwendet, sollen aber auch weibliche Mieter und Fahrer kennzeichnen.
f) Als „Langzeitmiete“ gelten Verträge über die Vermietung von Fahrzeugen mit einer Laufzeit von 28 Tagen oder mehr.
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Buchung eines Fahrzeugs gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Die Annahme des Angebots erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Aushändigung des Mietfahrzeugs.
b) Buchungen sind nur für Preisgruppen von Fahrzeugen, nicht für bestimmte Fahrzeugtypen verbindlich.
c) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb einer Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt abgeholt, entfällt der Reservierungsanspruch des Kunden.
Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die vom Bestellformular oder diesen Geschäftsbedingungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Fax oder E-Mail stehen der Schriftform gleich.
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von einem Fahrer geführt werden, der im Mietvertrag als Fahrer mit vollem Namen und Adresse ausgewiesen wird (nachfolgend auch: „berechtigter Fahrer“).
b) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der berechtigte Fahrer sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag einhält.
c) Der Mieter und jeder Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Für Fahrzeuge der Kompaktklasse gilt ein Mindestalter von 19 Jahren, in der Oberklasse und bei Porsche von 25 Jahren. Für Fahrzeugnutzer unter 25 Jahren muss eine Haftungsreduzierung „Premium Paket“ nach der Preisliste vereinbart werden. Ferner erhöhen sich die Preise durch einen Risikozuschlag gemäß Preisliste, höchstens jedoch für die Dauer von 10 Tagen.
d) Sollte das Fahrzeug von einem Dritten, also nicht vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer genutzt werden, fällt für die Nutzung eine weitere Gebühr pro weiterem Nutzer an, es sei denn die Fahrzeugnutzung erfolgte gegen den Willen des Mieters und der Mieter hat die Drittnutzung nicht zu vertreten. Die Höhe der Gebühr kann unserer Preisliste entnommen werden.
a) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Schäden und Beanstandungen am Fahrzeug bei der Übernahme des Fahrzeugs sofort schriftlich anzumelden und festzuhalten.
b) Das gemietete Fahrzeug wird mit voller Tank- (ggf. auch Ad-Blue Tank) oder Batteriefüllung übergeben.
c) Jeder Mieter bzw. berechtigte Fahrer, muss bei Übernahme des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs im Inland erforderliche und gültige Fahrerlaubnis verfügen und durch deren Vorlage im Original nachweisen. Der Mieter bzw. Fahrer muss dabei den Mindestanforderungen in Bezug auf Alter und Führerscheinbesitz entsprechen. Ferner muss jeder Mieter und berechtigter Fahrer seine Identität durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) im Original nachweisen.
d) Vor Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter hat dieser den voraussichtlichen Mietpreis sowie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- Euro (Kaution) für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgt in der Regel durch die Buchung der Kaution auf der Kreditkarte des Mieters oder berechtigten Fahrers für die Dauer der Fahrzeugnutzung.
a) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigte Fahrer gem. Ziff. 3 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt und ist nicht versichert.
b) Der Mieter muss während der Nutzung des Fahrzeugs vor Antritt einer Fahrt den Zustand des Fahrzeugs auf augenscheinliche Schäden, technische Unversehrtheit und Verkehrssicherheit hin zu überprüfen. Er hat auf fällige Inspektionen zu achten. Ist der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt, hat der Mieter umgehend angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug zu treffen und uns hierüber zu informieren.
c) Die Bedienungsvorschriften - auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff - sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber (sofern vorhanden). Der Mieter sowie jeder berechtigte Fahrer müssen während der gesamten Mietdauer über eine für das Mietfahrzeug gültige Fahrerlaubnis verfügen.
d) Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW-Maut).
e) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.
f) Dem Mieter/Fahrer ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in andere Länder zu fahren. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
a) Die Miete setzt sich dabei zusammen aus der Grundmiete sowie Sonderkosten wie z.B. Zusatzgebühren für Haftungsreduzierungen oder Gebühren für die Betankung. Ist nichts anderes vereinbart umfasst die Grundmiete lediglich die Nutzung des Fahrzeugs ohne Kraftstoff- oder andere Verbrauchskosten. Die KfzSteuer tragen wir.
b) Im Mietpreis ebenfalls enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges oder im Vermietland gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
c) Eine erweiterte Insassenunfallversicherung ist nicht möglich.
d) Der Mieter hat während der Nutzung des Fahrzeugs sämtliche Kraftstoff- und AdBlue-kosten (Nachfüllkosten - Tank ist voll bei Übernahme) selbst zu tragen und ist verpflichtet, bei Beendigung der Nutzung das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder voller Batterieladung zurückzugeben. Andernfalls werden wir die Betankung vornehmen und dem Mieter die Kraftstoffkosten zuzüglich einer Betankungsgebühr in Höhe von 15,-- Euro, nachberechnen.
e) Der Mietpreis ist trotz verspäteter Abholung oder frühzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter in vereinbarter Höhe zu begleichen.
a) Der vertragliche Mietpreis ist zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig.
b) Der Mieter stimmt zu, dass wir ihm die Rechnung in elektronischer Form per E-Mail zusenden. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in elektronischer Form jederzeit widersprechen. Wir werden ihm dann eine Rechnung in Papierform zuleiten. Der Mieter sichert zu, die Voraussetzungen für einen elektronischen Empfang der Rechnung bereitzustellen und einen etwaig fehlenden Rechnungseingang uns unverzüglich mitzuteilen.
c) Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
d) Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.
a) Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am Standort Idar-Oberstein, Fischbacher Strasse 1, in Vertragsgemäßem Zustand zurückgeben.
b) Die Rückgabe des Fahrzeugs ist nur innerhalb der Öffnungszeiten der EC Rental Service-Station möglich. Diese sind in der Regel werktags von Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Sa. von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, und/oder nicht an der vereinbarten Filiale gilt das Fahrzeug erst am nächsten Öffnungstag als zurückgegeben. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug bis ein Mitarbeiter das Fahrzeug während der Öffnungszeiten der Filiale wider in Empfang nimmt. KFZ Werkstätten und Pförtner sind keine Erfüllungsgehilfen.
c) Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.
d) Das Mietverhältnis verlängert sich nicht aufgrund des fortgesetzten Gebrauchs des Fahrzeugs nach Ablauf des Vertragsverhältnisses. § 545 BGB wird ausgeschlossen.
Für Langzeitmietverträge gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
a) Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsperiode das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand an die Station zurückzugeben, bei der er das Fahrzeug auch abgeholt hat. Dort erhält er dann das Austauschfahrzeug für die nächste Nutzungsperiode. Ist die Laufzeit des bisherigen Vertragsverhältnisses abgelaufen, verlängert sich das Vertragsverhältnis mit Quittierung des Erhalts des neuen Fahrzeugs jeweils um die bisher vereinbarte Nutzungsperiode zu denselben Konditionen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt hiervon unberührt.
b) Langzeitmieten sind je Monat auf max. 4.000 KM begrenzt. Mehr KM werden gemäß Preisliste am Ende der Periode oder bei Fahrzeugtausch abgerechnet.
a) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam und schonen zu behandeln und insbesondere das ausnahmslose Rauchverbot zu beachten. Er hat das Fahrzeug regelmäßig auf Schäden hin zu untersuchen und uns über etwaige Schäden am Fahrzeug und über Einzelheiten der Schadensentstehung umgehend und umfassend zu informieren. Der Mieter und / oder Fahrer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensaufklärung zu ergreifen und haftet für alle schuldhaft unterlassenen Feststellungen. Er ist insbesondere verpflichtet, solange am Unfallort zu blieben, bis alle zur Beurteilung des Schadensereignisses erforderlichen Feststellungen getroffen wurden. Der Mieter soll hierzu unser in den Vermietungsunterlagen befindliches Unfallberichtsformular verwenden, das wir auch gerne bei Anforderungen zuleiten, und hat es sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
b) Im Falle eines Unfalls, Brand-, Wild oder sonstigen Schadens sowie bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs hat der Mieter oder der jeweilige Fahrer die Polizei unverzüglich zu rufen und dort den Schaden zu melden. Ist die Polizei nicht erreichbar, hat der Mieter/der Fahrer die nächstgelegene Polizeistation aufzusuchen und die entsprechende Schadensmeldung durchzuführen.
c) Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere uns entstehende Kosten und Mietausfall. Zusätzlich verlangen wir eine Gebührenpauschale für die Bearbeitung des Schadens- oder Diebstahlsfalles in Höhe von € 50,00. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte -einschließlich der in Ziff. 4 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
d) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und stellt uns von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern sowie von Gebühren und weiteren aufgrund von schuldhaft verursachten, in Benutzung des Mietfahrzeugs verursachten Verstößen frei. Er haftet für uns entstehende Gebühren und Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 45.00. Dem Mieter ist es unbenommen nachzuweisen, dass uns durch die Bearbeitung des Verkehrsverstoßes kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind verpflichtet, bei Verkehrsverstößen den Behörden den Mieter/Fahrer zu benennen.
e) Die Kosten zur Beseitigung der Spuren des Rauchens in den Fahrzeugen (z.B. Reinigung, Geruchsbeseitigung, etc.) trägt der Mieter.
f) Der Mieter haftet auch für Schäden, die nur durch sein Mitverschulden verursacht wurden, in voller Höhe.
g) Alle Schäden, welche bei Rückgabe in der Filiale am Fahrzeug vorhanden sind, welche nicht bei Übergabe protokolliert wurden, werden gemäß vereinbarter Selbstbeteiligung berechnet.
a) Der Mieter kann seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr ausschließen oder auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren. Der Mieter sowie berechtigtet Fahrer haften pro Schadensfall für die Erstattung nur bis zur vereinbarten Höhe der Eigenbeteiligung für innerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums entstandene Schäden. Für jedes weitere Schadensereignis haftet der Mieter erneut bis zur Höhe des Selbstbehalts.
b) Die Höhe der Zusatzgebühr und der jeweiligen Selbstbeteiligung ergibt sich aus unserer Preisliste und sind im Mietvertrag dokumentiert.
c) Die Haftungsreduzierung gilt nicht
i) für Schäden, die vom Mieter oder Fahrer vorsätzlich oder im Falle einer vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht aus dem Mietvertragsverhältnis verursacht wurden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung oder Pflichtverletzung können wir den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch nehmen. Ins-besondere, aber nicht ausschließlich, entfällt die Haftungsreduzierung, wenn Feststellungen zum Unfallhergang oder die Pflicht zur Einschaltung der Polizei in Schadensfällen verletzt wird;
ii) für reine Brems-, Betriebs-, Lade oder Bruchschäden sowie bei Schäden, die aufgrund der Missachtung von Durchfahrtshöhen entstanden sind, es sei denn der Mieter oder Fahrer hat die Schadensursache nicht zu vertreten;
iii) für den Verlust des Fahrzeugs aufgrund Unterschlagung;
iv) für Verkehrsverstöße und Straftaten.
v) für Beschädigungen des Innenraumes und fehlendes Zubehör.
d) Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragspflicht arglistig verletzt wurde.
a) Der Mieter hat uns Mängel am Fahrzeug entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu melden. Für Schäden aufgrund verspäteter Mängelmeldungen haftet der Mieter.
b) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters / Fahrers ausgeschlossen mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
c) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Die Einschränkungen des Abs. b) gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
a) Soweit nichts anderes vereinbart, endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
b) Hiervon unberührt ist das Recht der Parteien auf außerordentliche Kündigung des Vertrags. Dabei gilt als wichtiger Grund insbesondere:
i) Gravierende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters.
ii) Rücklastschriften mangels Deckung
iii) Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs
c) Hat der Mieter mehrere Mietverträge mit uns abgeschlossen, können wir die gesamte Geschäftsbeziehung außerordentlich und fristlos kündigen, wenn uns aufgrund der besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Mieters eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht mehr zumutbar ist. Dies ist insbes. der Fall bei
i) Vorsätzlicher Beschädigung des Fahrzeugs
ii) Verzug des Mieters mit Mietzahlungen in Höhe einer Wochenmiete aller gemieteten Fahrzeuge.
iii) Einsatz des Fahrzeugs für die Begehung von Straftaten
iv) Überlassung des KFZ an unberechtigte Fahrer.
d) Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter zur sofortigen vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Wir behalten uns vor, bei Verdacht des Abhandenkommens unseres Fahrzeugs, dieses aufzuspüren und in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
Verantwortliche Stelle iSd. Datenschutzes ist die EC-Rental Services GmbH. Der Mieter und berechtigte Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von uns und anderen - auch ausländischen - Unternehmen innerhalb der EC-Rental Services GmbH gespeichert und diesen übermittelt werden. Der Mieter / berechtigte Fahrer sind ferner damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten für Zwecke der Versendung von Informationen über die Dienstleistungen von Unternehmen der EC Rental Services GmbH - auch außerhalb Deutschlands - gespeichert und diesen übermittelt werden.
Die EC-Rental Services GmbH prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform & Schufa, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an diese Firmen.
Alle Fahrzeuge, PKW und LKW, der EC Rental Services GmbH sind mit einer Technik ausgestattet, die die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Jeder Mieter willigt ein, das EC Rentals Services GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsdaten erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben und/oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten genutzt wird. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von EC Rental Services GmbH. Wir weisen jedoch darauf hin, dass EC Rental Services aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter / berechtigte Fahrer können jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:
EC Rental Services GmbH, Fischbacher Strasse 1, 55743 Idar-Oberstein
Tel.: 06784 99 80 11 Fax 06784 99 80 13 Email: reservierung@ec-rental.de
Der Zuständige für den Datenschutz beim Verantwortlichen ist:
Datenschutzbeauftrager der Gesellschaft
a) Es gilt deutsches Recht.
b) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns Idar-Oberstein.
c) Der Kunde kann Forderungen gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten.
d) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich eine neue wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt, zu vereinbaren.